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   VGH Hessen, 11.08.2017 - 8 B 1575/17   

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https://dejure.org/2017,29700
VGH Hessen, 11.08.2017 - 8 B 1575/17 (https://dejure.org/2017,29700)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.08.2017 - 8 B 1575/17 (https://dejure.org/2017,29700)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. August 2017 - 8 B 1575/17 (https://dejure.org/2017,29700)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.08.2017 - 8 B 1575/17
    Die Antragsgegnerin bezieht sich hier auf die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung geäußerten Zweifel an der Erforderlichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 (- BVerwG 8 CN 2.14 - juris) vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung der Anforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

    Auszug aus VGH Hessen, 11.08.2017 - 8 B 1575/17
    Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris) verweist und sich dessen Beschlussgründe zu eigen macht, mangelt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Beschwerdegründe.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02

    Beschwerdebegründung: Ermittlung eines bestimmten Antrags durch Auslegung;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.08.2017 - 8 B 1575/17
    Hierfür reichen bloß pauschale oder formelhafte Rügen nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - juris Rdnr. 5 und 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - 1 B 1442/15

    Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Rahmen einer dienstlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 11.08.2017 - 8 B 1575/17
    Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 B 1442/15 - juris Rdnr. 5).
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